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   OLG Naumburg, 16.05.2012 - 10 W 27/12 (Abl)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29325
OLG Naumburg, 16.05.2012 - 10 W 27/12 (Abl) (https://dejure.org/2012,29325)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.05.2012 - 10 W 27/12 (Abl) (https://dejure.org/2012,29325)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 10 W 27/12 (Abl) (https://dejure.org/2012,29325)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 42 ZPO, § 48 ZPO
    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung in einer höheren Instanz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Mitwirkung an der Aufhebung und Zurückverweisung in einer höheren Instanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42
    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Mitwirkung an der Aufhebung und Zurückverweisung in einer höheren Instanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Mitwirkung am OLG und am LG: Richter befangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Zurückverweisung einer Sache kann Richter als befangen angesehen werden, wenn er trotz geänderter Sach- und Rechtslage an Entscheidung festhält

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.05.2012 - 10 W 27/12
    Die Vorgehensweise des § 48, 1. HS ZPO steht nicht im Belieben oder auch nur Ermessen des Gerichts, sondern ist eine den Verfahrensbeteiligten gegenüber bestehende und damit auch unmittelbar verfahrensrelevante Pflicht; denn die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt auch die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 89, 28, 36).
  • BGH, 27.12.2011 - V ZB 175/11

    Besorgnis der Befangenheit des Richters wegen Vorbefassung mit dem Sachverhalt in

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.05.2012 - 10 W 27/12
    Er ist nach überwiegender Meinung zwar nicht kraft Gesetzes (§ 41 Nr. 6 ZPO, Zöller-Vollkommer, aaO, § 41, Rn 14) ausgeschlossen, da hier kein Fall der ''Nachprüfung'' einer ''angefochtenen Entscheidung'' vorliegt (vgl. schon RGZ 148, 199, 200), aber, da es sich um eine prozessrechtlich atypische Vorbefassung handele, kann ein Grund gegeben sein, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (Zöller-Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 17), jedenfalls dann, wenn weitere Umstände hinzutreten (OLG Naumburg, MDR 1999, 824; BGH MDR 2012, 363).
  • OLG Naumburg, 19.05.1998 - 10 W 11/98

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Mitwirkung des

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.05.2012 - 10 W 27/12
    Er ist nach überwiegender Meinung zwar nicht kraft Gesetzes (§ 41 Nr. 6 ZPO, Zöller-Vollkommer, aaO, § 41, Rn 14) ausgeschlossen, da hier kein Fall der ''Nachprüfung'' einer ''angefochtenen Entscheidung'' vorliegt (vgl. schon RGZ 148, 199, 200), aber, da es sich um eine prozessrechtlich atypische Vorbefassung handele, kann ein Grund gegeben sein, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (Zöller-Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 17), jedenfalls dann, wenn weitere Umstände hinzutreten (OLG Naumburg, MDR 1999, 824; BGH MDR 2012, 363).
  • RG, 19.06.1935 - I 346/34

    1. Ist ein Richter, der im Urkundenprozeß in einem unteren Rechtszuge bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.05.2012 - 10 W 27/12
    Er ist nach überwiegender Meinung zwar nicht kraft Gesetzes (§ 41 Nr. 6 ZPO, Zöller-Vollkommer, aaO, § 41, Rn 14) ausgeschlossen, da hier kein Fall der ''Nachprüfung'' einer ''angefochtenen Entscheidung'' vorliegt (vgl. schon RGZ 148, 199, 200), aber, da es sich um eine prozessrechtlich atypische Vorbefassung handele, kann ein Grund gegeben sein, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (Zöller-Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 17), jedenfalls dann, wenn weitere Umstände hinzutreten (OLG Naumburg, MDR 1999, 824; BGH MDR 2012, 363).
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